# Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. April 2003, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1997 und LGBl Nr. 63/2001, betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach § 7 Abs. 3 Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:

1. Bei engen Rauchfängen (bis 300 cm2) ohne Rücksicht

auf den Baustoff, Eisenrohre bei

Baracken usw. Grundgebühr 2,73 Euro

Geschossgebühr 0,62 Euro

2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2),

Abgasfängen und für Rauchfänge, bei denen

Zentralheizungen und Anlagen für

Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind

Grundgebühr 3,50 Euro

Geschoßgebühr 0,66 Euro

3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2)

Grundgebühr 3,22 Euro

Geschoßgebühr 0,66 Euro

4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2)

Grundgebühr 3,90 Euro

Geschoßgebühr 0,66 Euro

5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2)

pro angefangene halbe Stunde 11,13 Euro

6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS)

Grundgebühr 6,24 Euro

Geschoßgebühr 1,27 Euro

7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren

Kanälen je angefangenen Meter 1,85 Euro,

im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag

8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen

Meter 0,48 Euro

9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten

und Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen

gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehrordnung je angefangenen

Meter 0,88 Euro

10. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise

Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um-

und Aufbauten für jeden zu prüfenden Rauchfang

und für jedes Geschoß 1,85 Euro"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan