# Gesetz vom 12. Dezember 2002, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

Gesetz vom 12. Dezember 2002, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 30. Jänner 1992 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gemeinden des Landes werden in vier Ortsklassen eingeteilt. Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Ortsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Burgenland, des Vorstandes des Landesverbandes „Burgenland Tourismus" (§ 17) und der Gemeinden zu erfolgen. Dabei ist auf die Anzahl der Nächtigungen sowie auf das örtliche Aufkommen an Getränkesteuer im Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1997 Bedacht zu nehmen. Die Gemeinden haben der Landesregierung jährlich die Anzahl sämtlicher in der Gemeinde erfolgten Nächtigungen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden. Die Landesregierung hat alle fünf Jahre den aktuellen fünfjährigen Durchschnitt der Nächtigungen zu ermitteln und entsprechend dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Zuordnung in die jeweiligen Ortsklassen vorzunehmen. Es fallen jedenfalls in die Ortsklasse I die Landeshauptstadt und jene Gemeinden, in deren Bereich mehr als 20 Nächtigungen pro Einwohner pro Jahr im fünfjährigen Durchschnitt erfolgten, in die Ortsklasse II die Bezirkshauptorte, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einreihung in die Ortsklasse I vorliegen sowie jene Gemeinden, in denen über fünf bis 20 Nächtigungen pro Einwohner pro Jahr im fünfjährigen Durchschnitt und in die Ortsklasse III jene Gemeinden, in denen eine bis fünf Nächtigungen pro Einwohner pro Jahr im fünfjährigen Durchschnitt festzustellen sind. In die Ortsklasse IV fallen alle übrigen Gemeinden. Übersteigt das jährliche Getränkesteueraufkommen im Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1997 pro Einwohner einer Gemeinde die Landesdurchschnittskopfquote an Getränkesteueraufkommen oder wird in der Gemeinde ein Mobilheimplatz betrieben, so ist die Gemeinde nicht jener Ortsklasse, in die sie aufgrund der Anzahl der Nächtigungen fallen würde, sondern der nächsthöheren Ortsklasse zuzuordnen. Die Landesdurchschnittskopfquote an Getränkesteueraufkommen wird gebildet, indem die jährlichen Getränkesteueraufkommen im Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1997 aller Gemeinden des Landes durch die auf Grund der jeweils letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungszahl des Landes geteilt wird."

„(7) Natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden, wenn sie

(8) Die freiwillige Mitgliedschaft kann jederzeit durch Austritt des Mitgliedes oder durch Beschluss der Vollversammlung beendet werden. Vom Beginn sowie von der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist der Landesverband „Burgenland Tourismus" umgehend unter Vorlage der Beschlussprotokolle zu verständigen."

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen den örtlichen Tourismusverband bildenden Unternehmern (§ 3 Abs. 6), den freiwilligen Mitgliedern (§ 3 Abs. 7) und den drei von der Gemeinde entsendeten Vorstandsmitgliedern (§ 6 Abs. 1). Die entsendeten Vorstandsmitglieder, die bei Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates bis zum Tag der Beschlussfassung über die Entsendung der neuen Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, sind jedoch bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

„(2) Der Obmann (Obmannstellvertreter) hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Obmann (Obmannstellvertreter) verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung oder zur Neuwahl des Vorstandes hat binnen vier Wochen nach Errichtung des örtlichen Tourismusverbandes oder nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes (§ 4 Abs. 2) durch den Bürgermeister zu erfolgen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Außerdem ist die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen."

7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Stimmrecht

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Vollversammlung bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter (Abs. 1 und 2) darf jeweils nur ein Mitglied vertreten."

„(1) Der Vollversammlung gehören als Mitglieder an:

„(3) Hinsichtlich der Funktionsdauer der entsendeten Vorstandsmitglieder (§ 6 Abs. 1) gilt § 5 Abs. 1 sinngemäß. Der Obmann (Obmannstellvertreter) hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Obmann (Obmannstellvertreter) verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung oder zur Neuwahl des Vorstandes hat binnen vier Wochen nach der Errichtung des Regionalverbandes oder nach Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes (§ 10 Abs. 2) durch die Präsidenten des Landesverbandes „Burgenland Tourismus" zu erfolgen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen."

11. Im § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5a gilt sinngemäß."

„(10) § 5a gilt sinngemäß."

„§ 23

Geschäftsstelle

„§ 27

Tourismusförderungsbeitrag

(1) In allen Gemeinden der Ortsklassen I bis III, in Gemeinden der Ortsklasse IV nur dann, wenn ein örtlicher Tourismusverband besteht, wird für Zwecke der Tourismusförderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Landesverband „Burgenland Tourismus" eine Abgabe in Form eines Beitrages (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben.

Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 3 Abs. 6) einer Gemeinde und die freiwilligen Mitglieder (§ 3 Abs. 7) des örtlichen Tourismusverbandes. Besteht in einer Gemeinde kein örtlicher Tourismusverband, so sind nur die in der Beitragsgruppe A angeführten Betriebe beitragspflichtig. Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist.

(2) Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen (ausgenommen Privatzimmervermietungen nach Abs. 5) im Einzelnen, wobei § 26 Abs. 4 anzuwenden ist:

A 1,5 ‰

B 1 ‰, jedoch höchstens 443,80 Euro

C 0,5 ‰, jedoch höchstens 177,50 Euro Bemessungsgrundlage ist der Nettojahresumsatz. In der Ortsklasse I hat der Beitragspflichtige 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine Beitragsleistung von weniger als 7,30 Euro, so ist von einer Vorschreibung abzusehen.

(3) Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, welche in verschiedene Beitragsgruppen des Anhanges fallen, so sind die Tourismusförderungsbeiträge für die einzelnen Beschäftigungsgruppen getrennt vorzuschreiben, wobei die Zuordnung durch den Beitragspflichtigen zu erfolgen hat. Zweigstellen gelten als eigene Betriebe und haben den Beitrag jener Gemeinde, in welcher sich die Zweigstelle befindet, zu entrichten. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 24 der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, in der jeweils geltenden Fassung, im Burgenland maßgebend.

(4) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts Aktiengesellschaft und die Burgenländische Erdgasversorgungs Aktiengesellschaft haben einen Beitrag von 1,5 ‰ des erzielten Nettojahresumsatzes hinsichtlich der Leistungen, die an gewerbliche Betriebe abgegeben werden, höchstens jedoch 25.000 Euro, an den Landesverband „Burgenland Tourismus" zu entrichten. Für diese Höchstgrenze ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.

(5) Der Tourismusförderungsbeitrag ist von den Privatzimmervermietern in Form eines jährlichen Pauschalbetrages zu entrichten. Dieser beträgt

(6) Jeder Unternehmer einschließlich der in Abs. 4 angeführten Gesellschaften hat bis 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband „Burgenland Tourismus" die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatzes im zweitvorangegangenen Jahr bekannt zu geben. Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger. Der Landesverband „Burgenland Tourismus" hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen über den Umsatz dem Beitragspflichtigen die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Der Landesverband „Burgenland Tourismus" kann zu diesem Zwecke von den Beitragspflichtigen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen. Kommt ein Beitragspflichtiger aus eigenem Verschulden den vorstehenden Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen nicht nach oder verweigert er die Vorlage der Unterlagen, so ist die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages durch Schätzung festzustellen.

(8) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes:

Der gemäß Abs. 2 errechnete Tourismusförderungsbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Anzahl der (angefangenen) Monate, in denen die Tätigkeit noch ausgeübt wurde oder die freiwillige Mitgliedschaft noch bestand, zu vervielfachen.

(9) Die Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Tourismusförderungsbeiträge obliegt dem Landesverband „Burgenland Tourismus" nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Gegen Bescheide (Abs. 6 bis 8) ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(11) Die Tourismusförderungsbeiträge werden mit Ausnahme des Abs. 4 als zwischen dem Landesverband „Burgenland Tourismus" und den örtlichen Tourismusverbänden und den Regionalverbänden geteilte Abgabe erhoben. Von den Gesamterträgen aus dieser Abgabe sind zunächst vom Landesverband „Burgenland Tourismus" 10 % als Abgeltung für die bei der Einhebung der Abgabe entstandenen Kosten einzubehalten. Von den danach verbleibenden Erträgen gebühren 15 % dem Landesverband „Burgenland Tourismus", 35 % dem Regionalverband und 50 % dem örtlichen Tourismusverband. Die Aufteilung der demnach den örtlichen Tourismusverbänden und den Regionalverbänden zustehenden Einnahmen auf die einzelnen Verbände erfolgt nach dem örtlichen Aufkommen. Besteht kein örtlicher Tourismusverband, so ist der für diesen ermittelte Einnahmenanteil dem jeweiligen Regionalverband zuzuweisen. Besteht jedoch auch kein Regionalverband, so gebühren die Einnahmenanteile (35 % und 50 %) dem Landesverband „Burgenland Tourismus". Besteht hingegen ein örtlicher Tourismusverband, jedoch kein Regionalverband, dem der örtliche Tourismusverband angehört, so ist der Anteil des Regionalverbandes (35 %) dem örtlichen Tourismusverband zuzuweisen. Gehört ein örtlicher Tourismusverband einem Regionalverband an, so kann dessen Vollversammlung dem Regionalverband aus seinen Einnahmen zusätzliche Mittel zuweisen."

„(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit

beträgt pro Jahr

a) bei einer verbauten Fläche

bis zu 30 m2 44,30 Euro

b) bei einer verbauten Fläche

von mehr als 30 m2 bis 50 m2 62,10 Euro

c) bei einer verbauten Fläche

von mehr als 50 m2 bis 70 m2 88,80 Euro

d) bei einer verbauten Fläche

von mehr als 70 m2 bis 100 m2 115,30 Euro

e) bei einer verbauten Fläche

von mehr als 100 m2 bis 130 m2 142,00 Euro

f) bei einer verbauten Fläche

von mehr als 130 m2 177,50 Euro

§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.

„§ 29

Sprachliche Gleichbehandlung

„Anhang zu § 27 Abs. 2

Beitragsgruppen

Beitragsgruppe A

Animateure

Aufstellen und Betrieb von Getränkeautomaten

Aufstellen und Betrieb von Tonbandautomaten zur Abgabe von

Erläuterungen über Sehenswürdigkeiten

Ausstellungsgestalter

Bäder

Bootsvermietung

Buschenschenken

Fremdenführer

Gastronomie

Gewerblich betriebene Golf- und Minigolfanlagen

Gewerbliche Tennisplatzvermietung

Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten und Sanatorien

Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Kurärzte

Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter

Liegestuhl- und Sonnenschirmverleih

Postkarteneinzelhandel

Privatzimmervermietungen

Radverleih

Reise- und Theaterkartenbüros

Schifffahrtsunternehmer

Sport-, Surf-, Segel- und Reitschulen

Vergnügungsbetriebe und Spielautomatenverleiher

Verleih von Sportausrüstung

Vermietung und Einstellen von Reitpferden

Vermietung von Bootseinstellplätzen

Vermietung von Camping- und Mobilheimplätzen

Vermietung von Sportanlagen

Beitragsgruppe B

Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen

Ärzte mit Ausnahme der Kurärzte

Ankündigungsunternehmen

Apotheken

Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker

Ausflugswagen-, Mietwagen-, Hotelwagen- und Taxigewerbe,

Fiaker

Autogaragen

Autohandel

Autowaschanlagen

Bäcker

Bandagisten, Orthopädietechniker, Miederwarenerzeuger

Banken im Sinne des Bankwesengesetzes

Betriebe, die sich mit dem Handel oder der Herstellung kunstgewerblicher Artikel oder Andenken befassen

Bildagenturen

Blumenbinder und Floristen

Blumenhandlungen

Bootsbauer

Bootsreparaturwerkstätten

Dentisten

Dolmetscher und Übersetzungsbüros (ausgenommen literarische Übersetzer)

Drogerien

Edelsteinschleifer

Erzeugung von kosmetischen Präparaten

Feinkosthandel

Fitnesscenter, Sauna und Solarien

Fleischergewerbe

Fotografen

Fotofachhandel

Friseure

Garten- und Grünflächengestalter

Gärtner

Handel mit Autobedarf und -zubehör

Handel mit kosmetischen Präparaten und Parfümerien

Handel mit Sport- und Touristenartikeln

Handelsbetriebe, die ausschließlich oder doch überwiegend Wein

und Spirituosen führen

Handpflege- und Fingernagelstudios

Herstellung und Verkauf von Edelserpentinwaren

Herstellung und Verkauf von Schilfrohrprodukten

Hörgeräteakustiker

Jagdvermittlung

Kleiderreinigungsbetriebe

Konditoren (Zuckerbäcker)

Korbflechter

Kraftfahrlinien

Kraftfahrzeugmechaniker

Kraftfahrzeugtechniker und -elektriker

Kraftfahrzeugverleih

Lebensmittelgroßhandel

Markt- und Meinungsforscher

Masseure

Motorradverleih

Obst- und Gemüseeinzelhandel

Privateisenbahnen

Reifenhandel

Segelmacher

Speiseeiserzeuger

Süßwarenhandelsbetriebe

Tabaktrafiken und Zeitungsverschleiß

Tankstellen

Tapezierer und Dekorateure

Tennis- und Schwimmlehrer

Veranstaltungsagenturen

Vermietung von Markt- und Messeständen

Vermietung von Wohnwagen und Wohnmobilen

Versicherungen

Versicherungsmakler und -berater

Wäscheverleiher (Mietwäsche)

Werbeagenturen

Werbegrafiker und -designer

Werbemittelhersteller

Werbetexter

Wettbüros

Zahntechniker

Zeltverleih

Zweiradhandel

Beitragsgruppe C

Baumärkte

Baumeister

Baumschulen

Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

Bettfedernhandel und -reinigung

Bierbrauereien

Binder, Drechsler, Bildhauer

Bodenleger

Dachdecker

Damen- und Herrenkleidermacher

Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte

Drucker

EDV-Handel und Beratung

Elektroinstallateure

Elektromaschinenbauer, Elektroniker,

Bürokommunikationstechniker, Radio- und Videoelektroniker

Errichtung von Alarm- und Blitzschutzanlagen

Erzeugung und Verkauf alkoholischer Getränke

Erzeugung von Galanterie- und Lederwaren aller Art sowie

Handel mit diesen Erzeugung von und Handel mit Farben

Feldgemüsebauer und landwirtschaftliche Gärtner

Fußpflege

Geflügelhalter, Geflügelmäster

Geflügelzüchter

Getränkeerzeuger (alkoholfrei)

Getreidemüller

Gewerbliche Weinproduzenten

Glas- und Porzellanwarenhandel

Glaser

Gold- und Silberschmiede und Juweliere

Grafiker

Hafner

Handel mit Büromaschinen, Computern und Telekommunikationsanlagen

Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln

Handel mit Textilien aller Art Handel mit Vorhängen, Teppichen, Bettwaren und Tapeten

Haus- und Küchengerätehandel

Heil- und Mineralquellen

Hufschmied

Innenarchitekten und Innenraumgestalter

Installationsbetriebe (Gas- und Wasserleitungsinstallateure)

und Zentralheizungsbauer

Kosmetiker

Kürschner und Gerber

Landesproduktenhandel

Lüftungsanlagenbauer

Maler und Anstreicher

Milchprodukteerzeuger, Molkerei

Mineralölhandel

Möbelhandel

Musikagenturen

Notare

Papierwarenhandel

Pflasterer

Rauchfangkehrer

Rechtsanwälte

Sanitärhandel

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

Schallplatten- und Musikinstrumentenhandel, Videofilmverleih

Schilderhersteller und Schildermaler

Schlosser und Schmiede

Schuhhandel

Schuhmacher

Spengler

Spirituosenerzeugung

Sport- und Touristenartikelerzeugung

Steinmetz

Technische Büros, Ingenieurbüros

Teigwarenerzeuger

Tierärzte

Tischler

Transportunternehmer

Uhrmacher

Unternehmensberater

Warenhäuser aller Art Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater

Zimmermeister

Ziviltechniker und Architekten"

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl