# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 2003, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 2003, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird verordnet:

Der gemäß § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 mit 3,42 Euro je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten Ordentlichen Volkszählung) festgesetzt.

Für die Landesregierung:

Dr. Rezar