# Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 20. März 2003, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GBG), LGBl. Nr. 59/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Diskriminierung nach Abs. 3 liegt insbesondere auch vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt (mittelbare Diskriminierung)."

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird von einer Bewerberin, einem Bewerber, einer vertraglichen Dienstnehmerin oder einem vertraglichen Dienstnehmer im gerichtlichen Verfahren eine Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 33 bis 38 behauptet, so ist dieser Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall zu beweisen, dass

„§ 35

(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig aufzunehmen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle erreicht ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben."

5. § 36 lautet samt Überschrift:

„§ 36

(1) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, solange vorrangig aufzunehmen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in der betreffenden VerVerwendungs- oder Entlohnungsgruppe in der jeweiligen Gemeinde erreicht ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben."

„§ 37

Vorrang beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich (§ 34 Abs. 1) erreicht ist. § 35 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und § 35 Abs. 2 sind anzuwenden."

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl