# Landesverfassungsgesetz, mit dem das Eisenstädter Stadtrecht geändert wird

Landesverfassungsgesetz vom 24. April 2003, mit dem das Eisenstädter Stadtrecht geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

„§ 23b

Umweltgemeinderat

(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten."