# Grundsätze über die organisatorische Gliederung der Bezirkshauptmannschaften

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Juli 2003, mit der Grundsätze über die organisatorische Gliederung der Bezirkshauptmannschaften erlassen werden

Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. März 2003 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland (Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Bgld. BH-G), LGBl. Nr. 26/2003, wird verordnet:

§ 1

Grundsätze der Geschäftseinteilung

(1) Die Aufgaben sind nach Art, Qualität und Umfang möglichst gleichmäßig auf die Referate aufzuteilen, wobei die Aufgaben der einzelnen Referate mit sämtlichen Aufgaben mindestens eines oder mehrerer Fachgebiete (Abs. 2) deckungsgleich zu sein haben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 gibt es folgende Fachgebiete:

(3) Die Berücksichtigung

(4) Die Zahl der einem Referat zur Aufgabenbesorgung zugeteilten und von der Referatsleiterin bzw. dem Referatsleiter zu leitenden Bediensteten hat acht Bedienstete (Vollbeschäftigungsäquivalente) zu betragen. In Ausnahmefällen wie bei im Vergleich zu anderen Referaten sehr unterschiedlichen oder höherwertigen Aufgaben eines Referates kann diese Zahl auf fünf Bedienstete verkürzt werden.

(5) Die Bezeichnung der Referate hat den Inhalt der Referatsaufgaben möglichst kurz und für die Mitarbeiter und Bürger gleichermaßen verständlich wiederzugeben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.