# Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2003 über die Höhe der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren (Bgld. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)

Auf Grund des § 20 des Bgld. Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2003, wird verordnet:

§ 1

Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den

Antrag auf Nichtigerklärung, Feststellung, Teilnahme am

Nachprüfungsverfahren oder auf Erlassung einer einstweiligen

Verfügung bei Antragstellung zu entrichtende Pauschalgebühr

beträgt bei

1. Direktvergaben 200 Euro

2. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 400 Euro

3. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im

Unterschwellenbereich 300 Euro

4. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

betreffend geistig-schöpferische Dienstleistungen im

Unterschwellenbereich 350 Euro

5. nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 600 Euro

6. nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

im Unterschwellenbereich 350 Euro

7. sonstigen Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend

Bauaufträge 2.500 Euro

8. sonstigen Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 Euro

9. Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend

Bauaufträge 5.000 Euro

10. Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer-

und Dienstleistungsaufträge 1.600 Euro

§ 2

Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.