# Kundmachung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs

Kundmachung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 4. November 2003 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Wortfolge im § 10 Abs. 1 des Bgld. Vergabegesetzes 2001 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2003, G 95/03-10, G 103/03-11, G 109/03-11, G 116/03-8, ausgesprochen, dass die Wortfolge „dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" im § 10 Abs. 1 des Bgld. Vergabegesetzes 2001, LGBl. Nr. 29, verfassungswidrig war.