# Gesetz, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird

Gesetz vom 13. November 2003, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde."

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen."

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen."

4. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

Artikel II