# Gesetz, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird

Gesetz vom 13. November 2003, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist die erworbene Ausbildung oder der vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Art. 4 oder Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung oder durch die Absolvierung einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt, ist zuvor zu prüfen, inwieweit Kenntnisse aus seiner Berufserfahrung die fehlende Qualifikation abdecken. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen."

2. § 30 Abs. 8 lautet:

„(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 92/51/EWG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 89/48/EWG verwiesen wird, ist diese als Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1, anzuwenden."