# Gesetz, mit dem das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz geändert wird

Gesetz vom 13. November 2003, mit dem das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/1994, wird wie folgt geändert:

„(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist die sich aus Abs. 1 ergebende Funktionsgebühr. Im Übrigen sind die §§ 18, 19 Abs. 2 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 25 und 45 bis 49 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der für die Mitglieder des Landtages jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben anzuwenden, dass

Artikel II

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Die Anwendung des § 25 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der für die Mitglieder des Landtages jeweils geltenden Fassung, tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.