# Landes-Grenzwerteverordnung - L-GWV

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Landes-Grenzwerteverordnung - L-GWV)

StF.: LGBl. Nr. 48/2004

Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 6, 38 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 2, 43, 69 Z 6 und 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld.

BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2003

§ 1. (1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 184/2003 und BGBl. II Nr. 119/2004, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Die Verweise auf Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 11, 13 und 14 der GKV 2003 sind jeweils als entsprechende Verweise auf die §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7, 41, 42 Abs. 4, 43 Abs. 1, 2, 5 und 7, 66, 67, 68 Abs. 2 und 95 Abs. 1 des Bgld. BSchG 2001 zu verstehen.

(3) Verweise auf die GKV 2003 beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 2. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 46/2003 außer Kraft.