# Änderung der Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juli 2004, mit der die Verordnung über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 1 bis 4, 13a, 16 Abs. 3 und 20 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:

Artikel 1

1. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„§ 4

Landwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft"

(1) Die Fachschule der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft" ist als ganzjährige Schule in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren zu führen. Dabei können die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe im modularen System als Betriebsleiterausbildung geführt werden.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden hat in den Pflichtgegenständen in der ersten und zweiten Schulstufe mindestens 2400, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind, und in der dritten Schulstufe mindestens 1000 zu betragen.

§ 5

Landwirtschaftliche Fachschulen der Fachrichtungen „Landwirtschaft",

„Landwirtschaft mit „Wein-, Obst- und Gemüsebau", „Weinbau und Kellerwirtschaft" und „Pferdewirtschaft";

Organisationsformen und Unterrichtsausmaß

(1) Die Fachschulen der Fachrichtungen „Landwirtschaft", „Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau", „Weinbau und Kellerwirtschaft" und „Pferdewirtschaft" sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.

(2) Die Fachschulen gemäß Abs. 1 können auch als dreijährige Schulen geführt werden, wobei die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe als Betriebsleiterausbildung einzurichten sind.

(3) Das Unterrichtsausmaß in der Grundausbildung beträgt mindestens 2400 Unterrichtsstunden, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.

(4) Die Betriebsleiterausbildung umfasst die Pflichtpraxis und den Betriebsleiterlehrgang.

(5) Die Absolvierung der Pflichtpraxis ist Voraussetzung für den weiteren Schulbesuch und den Schulabschluss.

(6) Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrganges beträgt in der dreijährigen Fachschule acht Monate (mindestens 1000 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen), in der vierjährigen Fachschule sechs Monate, wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat."

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pflichtpraxis dauert in der dreijährigen Fachschule mindestens drei Monate, in der vierjährigen Fachschule fünfzehn Monate. Sie ist mit dem Beginn der Hauptferien der zweiten Schulstufe zu absolvieren. Von der Pflichtpraxis sind in der dreijährigen Fachschule drei Monate, in der vierjährigen Fachschule vier Monate als Fremdpraxis in einem geeigneten Betrieb zu absolvieren. Die Fremdpraxis soll ohne Unterbrechung in einem Betrieb erfolgen; in der vierjährigen Fachschule kann die übrige Pflichtpraxis als Heimpraxis absolviert werden."

3. § 17 samt Überschrift lautet:

„§ 17

Stundentafeln der landwirtschaftlichen Fachschule

(1) Fachrichtung Landwirtschaft (vierjährig)

* Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(2) Fachrichtung Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau (vierjährig)

* Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(3) Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft (vierjährig) * Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(4) Fachrichtung Pferdewirtschaft (vierjährig)

* Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(5) Fachrichtung Landwirtschaft (dreijährig)

* Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(6) Fachrichtung Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau (dreijährig)

* Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(7) Fachrichtung Weinbau und Kellerwirtschaft (dreijährig) * Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(8) Fachrichtung Pferdewirtschaft (dreijährig)

* Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

(9) Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft (dreijährig) * Block- und Schwerpunktbildung möglich

** Unterricht in Schülergruppen bzw. Kursform

Artikel 2

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Anordnung eines Schulversuches zur Führung der Landwirtschaftlichen Fachschule Neusiedl am See als dreijährige Schule, LGBl. Nr. 17/2001, außer Kraft.