# Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Änderung

Gesetz vom 7. Juli 2004, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen."

19. § 22a lautet:

„§ 22a

Geschützter Lebensraum

(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b)

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Lebensraumtypen umfassen:

Salzwiesen, Salzseen, Salzlacken und ihre Uferzonen (prioritäre Bedeutung), periodisch trocken fallende Fluss-, Altwasser- und Teichufer, Gewässer mit submersen Armleuchteralgenbeständen, natürliche eutrophe Seen und kleine Stillgewässer mit ihren Wasserpflanzen, Fließgewässer der Submontanstufe und der Ebene mit Unterwasservegetation, offene Sandbiotope (Dünen) im pannonischen Tiefland (prioritäre Bedeutung), offene, lückige Vegetation, auf Felskuppen, Felsschutt und Felsbändern, Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen, pannonische Kalktrockenrasen und Trockenrasen auf Silikatuntergrund, geschlossene Borstgrasrasen (prioritäre Bedeutung), Pfeifengraswiesen, feuchte Hochstaudenfluren, magere Flachland-Mähwiesen, kalkreiche Sümpfe mit Schneidried-Röhrichten und Davall-Seggenrieden (prioritäre Bedeutung), kalkreiche Niedermoore (prioritäre Bedeutung), trockene bis frische Kalkfelsen und Kalksteilwände sowie Silikatfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation, nicht touristisch erschlossene Höhlen, Hainsimsen-Buchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder, pannonische Eichen-Hainbuchenwälder (prioritäre Bedeutung), Schlucht- und Hangmischwälder (prioritäre Bedeutung), Moorwälder (prioritäre Bedeutung), Restbestände von Erlen-, Eschen- und Weidenauwäldern an Fließgewässern (prioritäre Bedeutung), Eichen-Ulmen-Eschen-Auwälder.

(3) Die in Abs. 1 lit. b genannten Arten sind: Schlitzblatt-Beifuß (Artemisia laciniata) (prioritäre Bedeutung), Waldsteppen-Beifuß (Artemisia pancicii) (prioritäre Bedeutung), Frauenschuh (Cypripedium calceolus) (prioritäre Bedeutung), Glanzstendel (Liparis loeselii), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Langflügelfledermaus (Miniopterus schreibersi), Kleines Mausohr (Myotis blythi), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Ziesel (Spermophilus citellus), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Wiesenotter (Vipera ursinii), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Alpen-Kammmolch (Triturus carnifex), Donau-Kammmolch (Triturus dobrogicus), Bachneunauge (Eudontomyzon sp.), Rapfen (Aspius aspius), Weißflossengründling (Gobio albipinnatus), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Goldsteinbeisser (Sabanejewia aurata), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel spp.), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Eremit, Juchtenkäfer (Osmoderma eremita) (prioritäre Bedeutung), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Heldbock, Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Trauerbock (Morimus funereus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), Heller Wiesenknopf Ameisenbläuling (Maculinea telejus), Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria), Bauchige Windelschnecke (Vertigo moulinsiana), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus cytherea).

(4) Die Landesregierung hat

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 lit. a hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. 1997 Nr. L 305, S. 42, von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen."

20. § 22c lautet:

„§ 22c

Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten

(1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten.

(2) Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen. Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" (§ 22b Abs. 1).

(3) Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des Planes sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.

(4) Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst- , Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (§ 4 der 2. Fischereiverordnung LGBl. Nr. 9/1953 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1973) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.

(5) Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf § 48 zu verlautbaren.

(6) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte des Entwicklungs- und Pflegeplanes entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des § 48 zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß § 48 Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden."

„§ 22e

(1) Für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des § 22c Abs. 2 beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Abs. 5 - bei der Landesregierung einen Bewilligungsantrag einzubringen.

(2) Die Landesregierung hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Landesregierung sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Abs. 1 handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Abs. 1 handelt.

(3) Die Landesregierung kann im Verfahren nach Abs. 1 die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.

(4) Die Landesregierung hat Pläne oder Projekte gemäß Abs. 1 unter Anwendung des § 22d Abs. 1 bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß § 3 lit. d zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

(5) Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Landesregierung die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2002, durchzuführen."

(1) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (§§ 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet

(2) Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

(3) Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die

(4) Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde" führen.

(5) Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark" ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Abs. 1 lit. c) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden."

25. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Abs. 3 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (§ 57) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß §§ 21, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben."

„(1) Die Behörde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer und die sonst über das Naturgebilde oder das kleinräumige Gebiet Verfügungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens mit Bescheid zu verständigen. Diese haben sich vom Zeitpunkt der Verständigung bis zur rechtskräftigen Erklärung jedes Eingriffes in das Naturgebilde, in die zu schützende Umgebung oder in das Kleinbiotop, der die Eigenschaft des Naturgebildes oder des Kleinbiotops beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.

(3) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (§ 30) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung."

28. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben."

„(1) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch

(3) Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden."

„(1) Wenn keine Vereinbarung gemäß Abs. 10 mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:"

„(3) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden."

41. § 48 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die oder der Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs. 3 oder 4 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück oder die Anlage gelegen ist, eine Entscheidung über das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages beantragen."

42. § 48 Abs. 9 erster Satz lautet:

„(9) Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden."

43. Dem § 48 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 gelten neben Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 3 auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union."

„(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Die sich aus der Bewilligung und den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und treffen die jeweils dinglich Berechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Servitutsberechtigte, Personen mit Fruchtgenussrecht), wobei diese Folge im Falle des § 50 Abs. 2 erst mit Erteilung der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes oder der rechtskräftigen Enteignung oder der rechtskräftigen Einräumung von Zwangsrechten eintritt. Soweit von einer naturschutzbehördlichen Bewilligung mehrere Grundstücke erfasst werden und die Schutzziele ein Zusammenwirken der Betroffenen erfordern, können die erforderlichen auf die Betroffenheit abgestellten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Bildung von Gemeinschaften und Regelung der Willensbildung) auch durch Auflagen getroffen werden."

„(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden."

„(5) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 4 sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Verfügungsberechtigten binnen drei Monaten nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung an diesen Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung."

56. § 56 Abs. 2 lautet:

„(2) In Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000") an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ist die Zuständigkeit der Landesregierung gegeben. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Restbereiche jener Schutzgebiete, die nur zum Teil zum europäischen ökologischen Netz „Natura 2000" gehören."

„(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

(4) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit."

63. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens vierteljährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren."

„(2) Die nach Abs. 1 berechtigen Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen (§ 70) und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet."

„(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet."

69. § 75 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen."