# Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Oktober 2004, mit der die Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung geändert wird

Aufgrund des § 2 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung verordnet:

Die Anlage zur Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert: