# Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Aufhebung von Worten

Kundmachung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 1. Februar 2005 über die Aufhebung der Worte „der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, G 115/04-12, die Worte „der widmungsgemäßen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen und" in § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1969 über die Raumplanung im Burgenland (Burgenländisches Raumplanungsgesetz), LGBl. Nr. 18/1969, als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.