# Burgenländisches Pflegegeldgesetz, Änderung

Gesetz vom 3. März 2005, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2003, wird wie folgt geändert:

„Höhe des Pflegegeldes

§ 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

in

Stufe 1 148,30 Euro

Stufe 2 273,40 Euro

Stufe 3 421,80 Euro

Stufe 4 632,70 Euro

Stufe 5 859,30 Euro

Stufe 6 1 171,70 Euro

Stufe 7 1 562,10 Euro"

„Anrechnung

§ 6

Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich in dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften besteht. Entsprechende Leistungen sind anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. I Nr. 157/2004, ist ein Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen."

„(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich mit 1. Jänner 2005 um 2 Prozent."

5. In Artikel II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1997 wird der Ausdruck „191,50 Euro" durch den Ausdruck „195,30 Euro" ersetzt.

Artikel II

Anträge, die vor dem 1. Jänner 2005 gestellt wurden, sind nach den bis dahin geltenden Regelungen zu erledigen.

Artikel III

§§ 5, 6, 7 Abs. 1 Z 2, 33 Abs. 6 sowie Artikel II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1997 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.