# Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Änderung

Gesetz vom 3. März 2005, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."

2. Dem § 124 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 31 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2005 tritt mit 1. April 2005 in Kraft. Auf Landesbeamte, die vor dem 1. April 2005 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist § 31 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden."