# Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz, Änderung

Gesetz vom 3. März 2005, mit dem das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1996 und LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung des Antrages (§ 9 Abs. 1) in der Gemeinde das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen."

4. § 14 lautet:

„§ 14

Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) muss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme."

„(4) Die Antragsteller müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Anzeige über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung (§ 51 Abs. 1) das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen."

7. § 57 lautet:

„§ 57

Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 55 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme."