# Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juni 2005 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis

D

Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LBDG 1997), LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 30/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Verwendungsgruppen A bis D, für die gemäß dem LBDG 1997 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten nicht nur im Bereich des Fachwissens, sondern auch im Bereich des Methoden-, Handlungs- und Organisationswissens jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich und geeignet sind, die Qualität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Entwicklung der Bediensteten soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 3. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 zu erfolgen und hat eineinhalb Jahre zu dauern.

2. Abschnitt

Ausbildungslehrgang

Gegenstände

§ 4. (1) Für den zweiteiligen Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die in zeitlich getrennten Modulen in der Dauer von jeweils höchstens zwei Tagen von den Bediensteten der angegebenen Verwendungen gemeinsam zu absolvieren sind:

Teil/Modul Gegenstand Verwendung Prüfung

I – 01 Öffentliche Organisation: Mündlich

Europäischen Union, Bund, A bis D gemeinsam

Bundesländer und Gemeinden mit Modul 4

I – 02 Verwaltungspersonal:

Selbstverständnis A bis D Keine

und Anforderungen

I – 03 Öffentliches Management I:

Leitbild, Politik und A bis D Mündlich

Verwaltung, Amts- und Büro-

organisation

I – 04 Verfassungs- und Verwaltungsrecht:

Verfassungsrecht und all- A bis D Mündlich

gemeines Verwaltungsrecht

I – 05 Verwaltungsverfahrensrecht I:

Überblick über die A bis D Mündlich

Verwaltungsverfahrensgesetze

I – 06 Finanz- und Haushaltswirtschaft I:

Stabilität, Haushalt, A bis D Mündlich

Finanzverfassung, Finanzaus-

gleich, Budgetieren, Verrechnen

I – 07 Kundenorientierung I:

Bürgerservice, Auskunfts- A bis D Mündlich

pflicht, Amtsverschwiegen- gemeinsam

heit, Datenschutz mit Modul 8

I – 08 Der öffentliche Dienst:

Dienst- und Besoldungsrecht A bis D Mündlich

II – 09 Verwaltungsverfahrensrecht II:

Ermittlungsverfahren und A bis B Mündlich

Bescheide; Vergaberecht

II – 10 Öffentliches Management II:

Kultur und Instrumente des A bis D Mündlich

öffentlichen Managements

II – 11 Projektmanagement:

Projektarten, Projekt- A bis D Mündlich

organisation, Projekt-

management

II – 12 Kundenorientierung II:

Verwaltungsmarketing, A bis D Keine

Qualitätsmanagement,

Kommunikation

II – 13 Finanz- und Haushaltswirtschaft II:

Kosten- und Leistungsrechnung, A bis D Keine

Finanz- und Investitionsplan,

Finanzierungen

(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von drei Jahren möglich ist.

(3) Innerhalb des Ausbildungslehrganges sind die Module des I. Teiles vor jenen des II. Teiles zu absolvieren. Innerhalb des I. Teiles sind die Module 01 und 02 vor den übrigen Modulen und das Modul 07 vor dem Modul 08 zu absolvieren. Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist die Voraussetzung für die Absolvierung der Module des II. Teiles des Ausbildungslehrganges.

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 5. Die Bediensteten werden von der Dienstbehörde auf Antrag dem Ausbildungslehrgang zugewiesen.

3. Abschnitt

Dienstprüfung

Form und Zulassung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung ist in mündlichen Teilprüfungen und für die Verwendungsgruppen A und B auch in einer schriftlichen Teilprüfung (Projektarbeit gemäß § 8) abzuhalten. Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle vorgeschriebenen Teilprüfungen bestanden wurden.

(2) Eine nach den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe D gilt gleichzeitig als Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C.

(3) Bedienstete, die bereits einen Ausbildungslehrgang gemäß § 4 im Rahmen einer Grundausbildung für eine andere Verwendungsgruppe besucht haben, dürfen auch ohne Absolvierung des entsprechenden Moduls des Ausbildungslehrganges zur Teilprüfung zugelassen werden. Alle anderen Bediensteten sind zur Teilprüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch von mindestens der Hälfte der für das entsprechende Modul vorgesehenen Vortragsstunden nachweisen.

(4) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde in jenen Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung auf Antrag durch die Dienstbehörde.

(5) Die mündlichen Teilprüfungen sind frühestens eine Woche, spätestens jedoch drei Wochen nach Beendigung der einzelnen Module des Ausbildungslehrganges bzw. sechs Wochen nach Vorlage der Projektarbeit gemäß § 8 Abs. 3 abzuhalten.

Mündliche Prüfung

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung umfasst die gemäß § 4 Abs.1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, die als Teilprüfungen vor einzeln prüfenden Personen abzulegen sind. Die Gegenstände des I. Teiles sind vor jenen des II. Teiles und innerhalb des I. Teiles sind die Gegenstände des Moduls 01 gemeinsam mit Modul 04 sowie des Moduls 07 gemeinsam mit Modul 08 jeweils zu prüfen.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst bei Bediensteten der Verwendungsgruppen A und B außerdem jene Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen und von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungssenates gemäß § 8 Abs. 2 und 3 als Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und als Zusatzthema festgelegt wurden. Die mündliche Prüfung findet nach bestandener Projektarbeit als Teilprüfung vor dem Prüfungssenat statt.

(3) Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen Prüfung richtet sich nach der jeweiligen Verwendungsgruppe der zu prüfenden Bediensteten, wobei zwischen den Verwendungsgruppen C und D nicht zu differenzieren ist.

(4) Die einzeln prüfenden Personen werden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder bestimmt. Dabei sind nach Möglichkeit jene Mitglieder heranzuziehen, die den zur Teilprüfung anstehenden Gegenstand im Rahmen des Ausbildungslehrganges vorgetragen haben.

(5) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein Protokoll zu erstellen, in dem die den Bediensteten gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Teilprüfung als „bestanden", „mit Auszeichnung bestanden" oder „nicht bestanden" zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den einzeln prüfenden Personen bzw. von den Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterzeichnen. Das von den einzeln prüfenden Personen unterzeichnete Protokoll ist dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungssenates zu übermitteln.

(6) Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. Die einzeln prüfende Person darf dem Prüfungssenat nicht angehören.

Projektarbeit

§ 8. (1) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B haben zum Nachweis ihrer Fachausbildung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen, die Voraussetzung für die mündliche Teilprüfung gemäß § 7 Abs. 2 ist.

(2) Das Thema der Projektarbeit ist entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung jenem Verwaltungsbereich zu entnehmen, in dem die Bediensteten tätig sind oder tätig sein sollen; es hat eine der jeweiligen Verwendungsgruppe entsprechende anspruchsvolle Fachproblematik zu beinhalten, die in dieser Form neu zur Lösung ansteht und über das Fachwissen hinaus den Einsatz in der Ausbildung erworbenen Organisations- und Methodenwissens erfordert.

(3) Das Thema der Projektarbeit wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungssenates auf Grund eines Dreiervorschlages der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung festgelegt und den Bediensteten nach Abschluss der mündlichen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bekannt gegeben. Die Projektarbeit ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe maschinenschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungssenates vorzulegen, das die Begutachtung (Abs. 4) zu veranlassen hat.

(4) Die Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung obliegt die Betreuung der Bediensteten beim Verfassen der Projektarbeit; sie hat die Projektarbeit schriftlich zu begutachten und das Gutachten gemeinsam mit der Projektarbeit an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungssenates weiterzuleiten. Der Prüfungssenat beurteilt die Projektarbeit; § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsfrist unter Bekanntgabe eines neuen Themas sechs Monate beträgt.

(5) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungssenates kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

Zeugnis

§ 9. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungssenates hat über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen und das Thema der Projektarbeit zu bezeichnen. Wurde eine Teilprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, deren Mitglieder einzeln prüfend oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

Prüfungssenat

§ 11. Prüfungssenate bestehen aus einem den Vorsitz führenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.

4. Abschnitt

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Der (die) Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs.1 zweiter Satz LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

Dienst der Ärzte und Tierärzte bei Ämtern

§ 13. Für den amtsärztlichen Dienst (Ärzte und Tierärzte) wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Physikatsprüfung.

Höherer forsttechnischer Dienst

§ 14. Für den höheren forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003.

Rechtskundiger Verwaltungsdienst

§ 15. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:

Wissenschaftlicher Dienst

§ 16. Bei archivdienstlicher Verwendung hat die Dienstbehörde zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben. Hat der (die) Bedienstete diese Prüfung erfolgreich abgelegt, so entfallen die Projektarbeit und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände der Module 01 und 03 sowie das Haupt- und Zusatzthema (§ 7 Abs. 2).

Höherer technischer Dienst

§ 17. Bei Verwendung als Lebensmittelaufsichtsorgan entfällt bei bestandener Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983, die Projektarbeit und von der mündlichen Prüfung das Haupt- und Zusatzthema (§ 7 Abs. 2).

Forsttechnischer Dienst

§ 18. Für den forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003.

Dienst der Lebensmittelrevisoren

§ 19. Für den Dienst der Lebensmittelrevisoren wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983.

Sozialdienst

§ 20. Für den Sozialdienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:

(3) Auf Antrag von Bediensteten der Verwendungsgruppe A, die zur Dienstprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 zugelassen werden, ist auf ihre Grundausbildung und auf ihre Dienstprüfung anstelle dieser Verordnung die in Abs. 2 Z 1 angeführte Verordnung anzuwenden.

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2,

wobei die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen

Bezüge jeweils mit zu berücksichtigen sind

Rechtskundiger Dienst:

Rechnungs- und Verwaltungsdienst:

Technische Dienste:

Sonstige Dienste:

39 Wirtschaftslehre (die für die Verwendung des