# Burgenländisches Volksbefragungsgesetz, Änderung

Gesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Burgenländische Volksbefragungsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(3) Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hat. Hat die oder der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass sie oder er in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Ist die oder der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese für die Dauer der Verhinderung auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter über. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten."

„(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen."

„(1) Stimmberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Stimmberechtigungsalter, nach dem Stichtag (§ 7 Abs. 2 lit. e) zu beurteilen.

(2) Jede und jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme und darf in den Stimmlisten (§ 9) nur einmal eingetragen sein.

(3) Jede oder jeder Stimmberechtigte hat das Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Stimmlisten sie oder er eingetragen ist."

„(2) Die Stimmlisten sind auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes) anzulegen."

„§ 11

Sicherung und Leitung der Abstimmung

Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 42 bis 54 LTWO 1995 sinngemäß, § 47 jedoch mit der Maßgabe, dass die Abstimmungszeuginnen und Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können."

„(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der oder des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn die oder der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja" oder „nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder ähnlichen Schreibbehelfen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob sie oder er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja" oder mit „nein" beantwortet oder für welche der zur Wahl gestellten Entscheidungsmöglichkeiten sie oder er ihre oder seine Stimme abgibt. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der oder des Abstimmenden auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja" oder „nein" oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist."

„§ 22a

Verweisungen auf Landesgesetze

Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

„ Anlage 1

(Zu § 5 Absatz 1)

Antragsliste Nr........1

ANTRAG AUF ANORDNUNG EINER VOLKSBEFRAGUNG

An die

Burgenländische Landesregierung

in Eisenstadt

A)

Die eigenhändig unterfertigten, in der Landes-Wählerevidenz

eingetragenen und zum Landtag wahlberechtigten Personen

beantragen die Durchführung einer Volksbefragung betreffend

..............................................................

..............................................................

.................................

B)

Es soll nachstehende Frage gestellt werden:

..............................................................

..............................................................

.................................

allfällige Entscheidungsmöglichkeiten

..............................................................

..............................................................

.................................

C)

Als Vertreter(in) der Antragsteller(innen)

(Bevollmächtigte[r]) wird namhaft gemacht:

..............................................................

..............................................................

.................................

(Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse)

D)

Politischer Bezirk: ........................................

Ortschaft, Straße, Gasse, Platz, Nr.:

..............................................................

...................................

Gemeinde: ...................................................

Anmerkungen

Nähere Vorschriften betreffend die Antragslisten

1 Die Antragslisten, die dem Einleitungsantrag beizulegen

sind, müssen nach Bezirken und Gemeinden geordnet sein. Die so

geordneten Antragslisten sind mit fortlaufenden Nummern

(rechte obere Ecke der Anlage 1) zu versehen. Schließlich ist

eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich sein muss,

wie viele Unterschriften jede Antragsliste enthält und wie

viele Personen insgesamt in allen Antragslisten eingetragen

sind (zB Antragsliste Nr. 1 ....... 30 Unterschriften;

Antragsliste Nr. 2 ........ 24 Unterschriften; Antragsliste

Nr. 3 ........ 36 Unterschriften und so fort; Gesamtsumme: 105

Unterschriften).

2 In jeder Antragsliste sind die darin enthaltenen

Unterschriften mit fortlaufenden Zahlen von 1 bis ........ zu

versehen. Die fortlaufende Zahlenreihe beginnt also bei jeder Antragsliste, auch wenn mehrere vorgelegt werden, immer mit 1 und endet mit der bei der letzten Unterschrift auf dieser Antragsliste aufscheinenden Zahl."

36. Die Anlage 2 lautet:

„ Anlage 2

(Zu § 5 Absatz 2)

Von der Antragstellerin oder vom Antragsteller der

Volksbefragung einzutragen1:

Politischer Bezirk ............ ..

Antragsliste Nr. ........................

Gemeinde ................... ..

Fortlaufende Zahl ....................

WAHLRECHTSBESTÄTIGUNG FÜR VOLKSBEFRAGUNGEN

A)

An die Gemeinde

.......................................................

Frau/Herr

..............................................................

..............................................................

.......................................

(Familien- und Vorname in Blockschrift, Geburtsdatum)

..............................................................

..............................................................

........................................................

(Wohnadresse, Ortschaft, Straße, Gasse, Platz, Nr.) ersucht um Bestätigung, dass sie/er in der Landes-Wählerevidenz der obigen Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist.

..............................., am

..............................20..

.........................................................

(Eigenhändige Unterschrift)

B)

Die/der Obgenannte ist in der Landes-Wählerevidenz (Sprengel

Nr. ............) ...........2 eingetragen.

Die/der Obgenannte ist zum Landtag ...........3

wahlberechtigt.

..............................., am

..............................20..

.........................................................

(Unterschrift)

1 In dieser Rubrik sind die fortlaufende Zahl und die Nummer der Antragsliste einzutragen, auf der sich der obige Wahlberechtigte unterzeichnet hat.

2 Hier ist "nicht" einzutragen, wenn die obgenannte Person in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde nicht aufscheint. 3 Hier ist "nicht" einzutragen, wenn die obgenannte Person zum Landtag nicht wahlberechtigt ist."