# 16. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Gesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985 geändert wird (16. Novelle zum Landesvertragsbedienstetengesetz 1985)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1985, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:

„§ 3b

Vorrückungsstichtag

(1) § 26 Abs. 1 Z 2 VBG ist auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Burgenland nach dem 31. März 2005 beginnt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Wort „drei" durch das Wort „elf" ersetzt wird. § 82 Abs. 5 VBG wird hiedurch nicht berührt.

(2) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Burgenland vor dem 1. April 2005 begonnen hat und der nicht unter § 82 Abs. 5 VBG fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des Abs. 1 zu verbessern.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird mit 1. April 2005 wirksam."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft:

(2) Artikel 3 Z 12 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 begründet werden.