# Fahrverbot auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher und Betriebsgelände Ziegelwerk, Ausspruch des VfGH

Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. August 2005 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. f des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2005, V 73/04-9, V 76/04-9, V 85/04-9, ausgesprochen, dass Punkt 3. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 6. Oktober 2003, Zl. 10/VB-306/30, mit dem ein Fahrverbot (in beiden Richtungen) für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht auf dem Verbindungsweg Betriebsgelände Nikitscher (südl. Grenze) und Betriebsgelände Ziegelwerk (nördl. Grenze) erlassen wurde, gesetzwidrig war.