# Burgenländische Rettungsgesetz 1995, Änderung

Gesetz vom 30. Juni 2005, mit dem das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 5

Überörtlicher Rettungsdienst

(1) Die Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sind vom Land zu besorgen.

(2) Aufgabe des überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

(3) Unter Notarztrettungsdienst versteht man eine ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärztinnen und Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen.

(4) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei:

(5) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 4 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.

(6) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 5a) zu führen."

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.

(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die

Artikel II

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.