# Verordnung, mit welcher der 31. Oktober 2005 für die öffentlichen Berufsschulen schulfrei erklärt wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Oktober 2005, mit welcher der 31. Oktober 2005 für die öffentlichen Berufsschulen schulfrei erklärt wird

Auf Grund des § 51 Abs. 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:

Für die öffentlichen Berufsschulen wird der 31. Oktober 2005 schulfrei erklärt.