# Richtsätze, Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten und Höhe des Taschengeldes, Neufestsetzung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden

Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 und des § 11 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. für die Alleinunterstützte oder

den Alleinunterstützten 424,50 Euro

2. für die Hauptunterstützte oder

den Hauptunterstützten 351,30 Euro

3. für die Mitunterstützte oder

den Mitunterstützten

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 256,30 Euro

mit Anspruch auf Familienbeihilfe 125,80 Euro

(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 54,60 Euro und für Mitunterstützte um 44,50 Euro monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten.

§ 2. (1) In den Monaten Juni und Dezember jeden Jahres ist an Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Deckung des Bedarfes an Kleidung und Beheizung je eine Beihilfe in der Höhe der in diesen Monaten zur Auszahlung gelangenden Hilfen zum Lebensunterhalt gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren.

(2) Bei stationärer Unterbringung in Heimen und Anstalten ist der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 287,90 Euro inkl. MWSt. zu gewähren, sofern die Anschaffung von Kleidung nicht durch Vermögen oder Einkommen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers sichergestellt ist.

§ 3. (1) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 11 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Mietleistungen eine Mietkostenbeihilfe zu gewähren.

(2) Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen, welche Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 1 beziehen, ist unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 11 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 hinsichtlich der Kosten zur Erhaltung des Eigenheimes bzw. der Eigentumswohnung eine Beihilfe zu gewähren.

§ 4. Das Taschengeld im Sinne der §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten Juni und Dezember in doppeltem Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist, wird mit 63,60 Euro monatlich festgesetzt.

§ 5. Ein auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 nicht gedeckter individueller, notwendiger Sonderbedarf kann bei Vorliegen entsprechender Nachweise über die tatsächliche Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen befriedigt werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Jänner 2005, LGBl. Nr. 2/2005, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 neu festgesetzt werden, außer Kraft.