# Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, Änderung

Gesetz vom 20. Dezember 2005, mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 16/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

„(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden."

6. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 5 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden."

7. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 20 Abs. 2 nicht zulässig."

„§ 44

Richtlinienumsetzung

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4, umgesetzt."