# Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2006, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission, LGBl. Nr. 14/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2001, wird wie folgt geändert:

Im § 1 werden der Ausdruck „0,356 Euro" durch den Ausdruck „0,376 Euro" und der Ausdruck „0,043 Euro" durch den Ausdruck „0,045 Euro" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 28. Oktober 2005 in Kraft.