# Gesetz, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

Gesetz vom 16. März 2006, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005, wird wie folgt geändert:

„§ 17 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 18 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 19 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 20 (aufgehoben)",

„§ 49 Besonderer Sterbekostenbeitrag

§ 50 (aufgehoben)

§ 51 (aufgehoben)

§ 52 (aufgehoben)",

h) lauten die § 65 bis § 69 betreffenden Zeilen:

„§ 65 (aufgehoben)

§ 66 (aufgehoben)

§ 67 (aufgehoben)

§ 68 (aufgehoben)

§ 69 (aufgehoben)",

i) werden nach der den § 107 betreffenden Zeile folgende

Zeilen eingefügt:

„§ 107a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 35/2005

§ 107b Erhöhung des Ruhebezuges

§ 107c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006".

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst."

„(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem MSchG, dem VKG oder dem Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube und Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit."

„(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger."

18. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist."

19. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass

„5. Abschnitt

§ 49

Besonderer Sterbekostenbeitrag

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn und soweit

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen."

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat."

„§ 107c

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 25/2006

(1) Die Aufhebung des § 48 gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.

(2) § 49 und die Aufhebung der §§ 50 bis 52 gelten für Todesfälle ab 1. Jänner 2003."

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2006 treten in Kraft: