# Gesetz vom 20. April 2006, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird

Gesetz, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Außer dem monatlichen Entgelt und der Sonderzahlung gebührt dem Gemeindearzt ein monatlicher Erhöhungsbetrag im Ausmaß der Differenz zwischen dem monatlichen Entgelt und jenem Betrag, der die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Abs. 8 um 1 Euro übersteigt. Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sind anzuwenden.

(8) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2007, unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit §§ 108 Abs. 1, 2 und 9 und 108a Abs. 1 ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 333,16 Euro."

2. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Gemeindearzt hat einen weiteren Pensionsbeitrag in der Höhe von 100 % des monatlichen Erhöhungsbetrages (§ 14 Abs. 7) und der darauf entfallenden Sonderzahlung (§ 14 Abs. 4) zu entrichten."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.