# Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. September 2006 über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (L-VOLV)

Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 6, 7, 8, 11, 12, 16, 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 22, 31 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 2 und 5, §§ 33, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, §§ 62, 63 Abs. 1 und 3, §§ 66, 67, 69 Z 2, 3 und 5 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 – Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

§ 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der

Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und

Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und

Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den

Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der

Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „ASchG",

„ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" oder

„Arbeitnehmerschutzgesetz" der Begriff „Bgld. BSchG 2001"

tritt,

2. diese Verweisungen als

soweit im auf Bestimmungen solche auf die jeweils

der entsprechenden

Bestimmungen der

§ 6 Abs. 3 Z 4 § 5 § 12

§ 7 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und 5 § 11 Abs. 4 und 5

§ 8 Abs. 1 §§ 12 und 14 §§ 6 und 8

§ 8 Abs. 2 § 13 § 7

§ 9 Abs. 2 § 7 § 5

§ 9 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 3

§ 14 Abs. 5 § 65 Abs. 4 Z 6 § 62 Abs. 4 Z 6

VOLV des Arbeitnehmer- Bgld. BSchG 2001

schutzgesetzes zu verstehen sind und

(ASchG) verwiesen wird,

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

Gesundheitsüberwachung

§ 3. (1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von Lärmeinwirkung oder von Vibrationen eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.

(2) Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Z 3 sowie die auf Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder bei Vibrationen Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.

(4) Wurde im Rahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 ärztlich festgestellt, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung auf Grund der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit oder an einer bestimmbaren Krankheit oder sonst die Gesundheit schädigenden Auswirkung auf Grund der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit leidet, gilt Folgendes:

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§ 5, 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und im Falle des § 3 Abs. 1 hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. § 15 Abs. 3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.

(2) § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 bis 4, 8 und 9 VOLV sind nicht anzuwenden.