# Neufestsetzung der Tourismusabgaben

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 2006 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben

Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2003, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der pauschalierten Ortstaxen für Mobilheime gemäß § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 beträgt 93,27 Euro.

§ 2. Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 betragen in der Beitragsgruppe B 466,12 Euro und in der Beitragsgruppe C 186,43 Euro pro Jahr.

§ 3. Die Höchstgrenze für die Tourismusförderungsbeiträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Burgenländischen Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft gemäß § 27 Abs. 4 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt 26 257,50 Euro.

§ 4. Der Tourismusförderungsbeitrag für

Privatzimmervermieter gemäß § 27 Abs. 5 Burgenländisches

Tourismusgesetz 1992 beträgt

a) in der Ortsklasse I 55,98 Euro

b) in der Ortsklasse II 41,91 Euro

c) in der Ortsklasse III 27,94 Euro

d) in der Ortsklasse IV 13,97 Euro.

§ 5. Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 28 Abs.

5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m² 46,53 Euro

b) bei einer Nutzfläche von mehr

als 30 m² bis 50 m² 65,22 Euro

c) bei einer Nutzfläche von mehr

als 50 m² bis 70 m² 93,27 Euro

d) bei einer Nutzfläche von mehr

als 70 m² bis 100 m² 121,10 Euro

e) bei einer Nutzfläche von mehr

als 100 m² bis 130 m² 149,14 Euro

f) bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m² 186,43 Euro.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001, LGBl. Nr. 24, außer Kraft.