# Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia – Kogelberg

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, mit der Bereiche des Bezirkes Mattersburg zum „Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg" und zum „Naturpark Rosalia - Kogelberg" erklärt werden

Auf Grund der §§ 23 und 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:

Schutzgebietsgrenzen

§ 1. (1) Teile der freien Landschaft (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Mattersburg, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera werden zum „Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg" erklärt.

(2) Die Grenzen des „Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.

Schutzgegenstand

§ 2. Schutzgegenstand ist die Erhaltung der naturräumlichen Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seinen Waldflächen und insbesondere der typischen, vielfältig gegliederten Kulturlandschaft sowie Gewässern samt Begleitvegetation und historischen Denkmälern.

Schutzzweck

§ 3. Durch die Unterschutzstellung soll/sollen

(1) 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gewährleistet und erhalten werden;

2. das Landschaftsbild erhalten bleiben und insbesondere Landschaftsschäden verhindert oder behoben werden;

(2) 1. die Hügellandschaften mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,

(3) 1. die natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften erhalten und gesichert oder wieder begründet werden;

2. stehenden und fließenden Gewässern, in denen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt ist, ihre natürliche Funktionsfähigkeit wieder gegeben werden.

Verbote

(2) Insbesondere ist es verboten,

Bewilligungspflichtige Vorhaben

§ 5. Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:

Bewilligungen

§ 6. (1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.

(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn

Land- und Forstwirtschaft

§ 7. Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.

Jagd und Fischerei

§ 8. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept

§ 9. Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichnete Landschaftsteile anzustreben.

Naturpark Rosalia - Kogelberg

§ 10. (1) Teile des „Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg", nämlich die Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß und Zemendorf-Stöttera werden zum „Naturpark Rosalia - Kogelberg" erklärt.

(2) Die Grenzen des „Naturparks Rosalia - Kogelberg" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.