# Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz, Änderung

Gesetz vom 28. September 2006, mit dem das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

Der Landtag hat in Ausführung des § 49 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, sowie des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen:

Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

„(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, unbeschadet Abs. 2 und 3, nur verwendet werden, wenn ihr In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zulässig ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, verwendet werden, wenn

(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den in § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, festgelegten Voraussetzungen verwendet werden.

(4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (§ 11 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn

(5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

(6) Pflanzenschutzmittel dürfen bis längstens ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist."

„(14) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln hat entweder in einem Metallschrank oder in einem geeigneten Lagerraum oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten."

„§ 5

„(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überwachung nach diesem Gesetz mit Bescheid betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 110 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung) zu Überwachungsaufgaben heranziehen.

(2) Natürliche Personen müssen für die Bestellung gemäß Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllen:

(3) Juristische Personen müssen für die Bestellung gemäß Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllen:

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen."

8. § 8 lautet:

„§ 8

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der gemäß § 5 Abs. 1 bestellten Aufsichtsorgane, bei der wiederkehrenden Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte der hiezu ermächtigten Prüforgane (§ 5 Abs. 2) zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sie haben dabei zu überprüfen, ob

(2) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und sonstige Beauftragte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen

„§ 8a

Maßnahmen; Berichtspflicht

(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, können die Aufsichtsorgane unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwender von Pflanzenschutzmitteln zu tragen.

(3) Probenahmen haben nur durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 5 Abs. 1 zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Aufsichtsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Verfügungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen.

(4) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.

(5) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Beschlagnahme ist analog zu § 29 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, vorzugehen.

(6) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn

(7) Über die gemäß § 8 in jedem Kalenderjahr durchgeführten Kontrollmaßnahmen im Sinne des Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG hat die Landesregierung bis spätestens Ende Juni des darauf folgenden Jahres einen Bericht, der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen ist, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(8) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen Institutionen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden."

10. Der Einleitungssatzteil in § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer"

„(2) Der Versuch ist strafbar. Eine Selbstgefährdung ist nicht strafbar."

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a

Verfall

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002, für verfallen zu erklären, es sei denn,

(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten und, sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist den Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen."

„§ 13

Bezugnahme auf Richtlinien