# Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird

Gesetz vom 19. Oktober 2006, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 23. März 1995 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995), LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird wie folgt geändert:

Artikel I

„(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schülerinnen oder Schüler können von der gesetzlichen Heimerhalterin oder vom gesetzlichen Heimerhalter und für Schülerinnen oder Schüler im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 7 Abs. 1 lit. c) von der gesetzlichen Schulerhalterin oder vom gesetzlichen Schulerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung je nach Inanspruchnahme angemessene, jedoch höchstens kostendeckende Beiträge festgesetzt werden, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen oder Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen ist.

(3) An Berufsschulen sowie in der Tagesbetreuung sonstiger Pflichtschulen können in Höhe der Beschaffungskosten Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden."

„(8) In den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen für mindestens acht als außerordentlich aufgenommene Schülerinnen oder Schüler Sprachförderkurse im Sinne der § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, eingerichtet werden. Diese Sprachförderkurse dauern höchstens ein Jahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals der Landesschulrat."

(1) Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

(2) Ganztägige Schulformen können mit verschränkter oder getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und der Tagesbetreuung geführt werden.

(3) Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schülerinnen oder Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schülerinnen oder Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen oder Lehrer zustimmen.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteils und der Tagesbetreuung dürfen die Schülerinnen oder Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestanzahl von zehn (bei Sonderschulen: fünf) zur Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen oder Schüler geführt werden. Ab fünfzehn angemeldeten Schülerinnen oder Schülern ist jedenfalls eine Tagesbetreuung zu führen, sofern die räumlichen Voraussetzungen an der betreffenden Schule gegeben sind und in der betreffenden Gemeinde kein anderes geeignetes Betreuungsangebot (zB Tagesheimstätte, Hort) besteht. Die Höchstzahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Gruppe der Tagesbetreuung darf die für die betreffende Schule vorgesehene Höchstzahl für Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nicht übersteigen."

9. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I grundsätzlich mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen. Bei Bedarf kann die Grundstufe I mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe sowie 1. und 2. Schulstufe geführt werden."

„(2) Der Unterricht ist

„(4) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann im Einzelfall von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 abweichende Gruppenteilungen von Schülerinnen oder Schülern festlegen bzw. von Gruppenteilungen Abstand nehmen. Derartige Entscheidungen dürfen nur auf Grundlage eines entsprechenden pädagogischen Konzeptes erfolgen und sind nur insoweit zulässig, als keine Bedenken im Hinblick auf Sicherheit der Schülerinnen oder Schüler vorliegen und der Stellenplan der Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen keine Veränderungen und Beeinträchtigungen erfährt."

„(7) Bei ganztägigen Schulformen sind - ausgehend von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des laufenden Jahres für die Tagesbetreuung angemeldet waren - die Beiträge für den ordentlichen Schulsachaufwand, der sich im Freizeitbereich der Tagesbetreuung durch die Bereitstellung der erforderlichen Lehrerinnen oder Lehrer oder Erzieherinnen oder Erzieher und die Vorsorge für die Verpflegung abzüglich der hiefür eingehobenen Beiträge ergibt, gesondert zu ermitteln."

22. § 42 Abs. 10 lautet:

„(10) Gehört das Land ganz oder teilweise zum Sprengel einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Landes, an deren gesetzliche Schulerhalterin oder gesetzlichen Schulerhalter es auf Grund von Vereinbarungen vorschussweise für die verpflichteten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge zum Schulsachaufwand leistet, kann es sich die vorschussweise geleisteten Beiträge von diesen Gemeinden ersetzen lassen. Die verpflichteten Gemeinden haben diesfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorschreibung die anteiligen Beiträge zu entrichten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf eine allfällige Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für öffentliche Pflichtschulen außerhalb des Landes keine Anwendung."

23. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:

„(3) Die Landesregierung hat die Auflassung einer Hauptschule zu verfügen, wenn die Zahl der Schülerinnen oder Schüler am 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres die Zahl 90 unterschreitet. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden."

„(8) Das Klassen- oder Schulforum (der Schulgemeinschaftsausschuss) kann nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen oder Lehrer den Samstag auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklären."

„(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 bis 5 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Samstag Schultag ist und die Schultage innerhalb der Lehrgangsdauer liegen."

28. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter können nach Anhörung des Landesschulrats aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr zwei Tage schulfrei erklärt werden. Durch Verordnung des Landesschulrats können überdies in besonderen Fällen zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden."

29. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrats die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen und diese insoweit zu verlängern, als durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft.