# Richtsätze für Pflegegeld, Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten, Höhe des Taschengeldes

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2006, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, LGBl. Nr. 1/2006, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, geändert wird

StF.: LGBl. Nr. 1/2007

Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 43/2006, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. für die Alleinunterstütze

oder den Alleinunterstützten 433,-- Euro

2. für die Hauptunterstützte

oder den Hauptunterstützten 358,30 Euro

3. für die Mitunterstütze

oder den Mitunterstützten

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 261,40 Euro

mit Anspruch auf Familienbeihilfe 128,30 Euro

(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstütze und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 55,70 Euro und für Mitunterstützte um 45,40 Euro monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten.

(3) In den Monaten März, Juni, September und Dezember ist Pflegeeltern der eineinhalbfache Richtsatz für Alleinunterstütze auszuzahlen.

(4) Zusätzlich ist Pflegeeltern in den Monaten Juni und Dezember eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe des Betrages gemäß § 2 Abs. 2 zu gewähren."

§ 4. Das Taschengeld im Sinne der § 11 Abs. 2, § 25 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist, wird mit 64,90 Euro monatlich festgesetzt."

8. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Änderungen des Titels, der Promulgationsklausel, der §§ 1, 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 1/2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."