# Gesetz mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird

Gesetz vom 19. Oktober 2006, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

„(1) Ausgeschenkt werden dürfen:

„(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder aus zugekauften Trauben hergestelltem Wein im Buschenschank ist verboten."

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränken (alkoholfrei) und Milch gestattet."

6. Im § 8 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.