# Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Jänner 2007 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland

StF: LGBL. Nr. 9/2007

Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, wird verordnet:

§ 1. Die Pflegegebühr in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetzes wie folgt festgesetzt:

A.ö. Krankenhaus Güssing 441,90 Euro

A.ö. Krankenhaus Kittsee 441,90 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 441,90 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberwart 544,10 Euro

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt 544,10 Euro

§ 2. In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.

Dieser beträgt pro Pflegetag:

Einbettzimmer Mehrbettzimmer

A.ö. Krankenhäuser Güssing,

Kittsee, Oberpullendorf 153,15 Euro 102,10 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberwart 164,55 Euro 109,70 Euro

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt 164,55 Euro 109,70 Euro

§ 3. (1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 120 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 62 Euro beträgt.

(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 42,20 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.

(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 341,50 Euro einzuheben.

§ 4. Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse beträgt 6,10 Euro pro Pflegetag.

§ 5. (1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro.

(2) Bei Patientinnen und Patienten bis zu drei Jahren beträgt die Unterbringungsgebühr für eine Begleitperson pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 12 Euro.

(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.

(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2 für die Dauer von höchstens 28 Kalendertagen in einem Kalenderjahr, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

§ 6. (1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.

(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die Pflegegebühr gemäß § 1 verrechnet.

(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.

§ 7. Für den Voranschlag 2007 wurden die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:

A.ö. Krankenhaus Güssing 468,05 Euro

A.ö. Krankenhaus Kittsee 339,65 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 385,51 Euro

A.ö. Krankenhaus Oberwart 480,36 Euro

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen

Brüder in Eisenstadt 499,12 Euro

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 33/2006, außer Kraft.