# Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, Änderung

Gesetz vom 8. März 2007, mit dem das Burgenländische Tourismusgesetz 1992 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2003, wird wie folgt geändert:

„(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

(2) Im Verhinderungsfall sind die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a, b und c befugt, ihre Stimme schriftlich einem anderen Mitglied des Vorstands zusätzlich zu übertragen, wobei der Präsident seine Stimme nur dem Vizepräsidenten zusätzlich übertragen kann. Jedem Mitglied kann zusätzlich jedoch nur eine weitere Stimme übertragen werden. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 lit. d und e ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu wählen."

„§ 21

(1) Der Präsident des Landesverbandes „Burgenland Tourismus" ist der Landeshauptmann.

(2) Der Vizepräsident des Landesverbandes „Burgenland Tourismus" ist jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Landesregierung die Finanzangelegenheiten zugewiesen sind. Unterstehen dem Landeshauptmann auch die Finanzangelegenheiten, so hat die Landesregierung ein anderes Mitglied zum Vizepräsidenten zu bestellen.

(3) Der Präsident ist mit der Führung der Geschäfte betraut und vertritt den Landesverband „Burgenland Tourismus" nach außen.

(4) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung in seinem Wirkungsbereich vom Vizepräsidenten vertreten."

18. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Tourismuskonferenz einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen."