# Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, Änderung

Gesetz vom 3. Mai 2007, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird

Der Landtag hat - teilweise in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2006 - beschlossen:

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59, wird wie folgt geändert:

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird der Burgenländische Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat gehören an:

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind bei der Behörde namhaft zu machen.

(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 ist bei der Behörde für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(5) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus.

(6) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat verabschiedet seine Stellungnahmen und Vorschläge in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirats sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Elektrizitätsbeirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Elektrizitätsbeirats ist eine ehrenamtliche.

(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirats dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Elektrizitätsbeirats anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

(9) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich."