# Aufhebung einer Wortfolge im Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Erkenntnis des VfGH

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. September 2007 über die Aufhebung der Wortfolge „oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2003

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 110/06-7, V 37/06-7, die Wortfolge „oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung" in § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2003, als verfassungswidrig aufgehoben.