# Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. November 2007, mit der die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des § 11 Abs. 1 bis 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 60/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrgangs beträgt in der dreijährigen Fachschule acht Monate, in der vierjährigen Fachschule sechs Monate (jeweils mindestens 1 000 Unterrichtsstunden), wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat."