# Richtsätze, Bekleidungsbeihilfe, Heizkostenzuschuss, Wohnkosten und Höhe des Taschengeldes, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2007, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 und 10 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 12/2007, wird verordnet:

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Richtsätze, die Bekleidungsbeihilfe, der Heizkostenzuschuss, die Wohnkosten und die Höhe des Taschengeldes nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

„§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden unbeschadet der §§ 2 bis 4 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. für die Alleinunterstützte oder

den Alleinunterstützten 455,40 Euro

2. für die Hauptunterstützte oder

den Hauptunterstützten 376,80 Euro

3. für die Mitunterstützte oder

den Mitunterstützten

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 274,90 Euro

mit Anspruch auf Familienbeihilfe 134,90 Euro

(2) Die Richtsätze erhöhen sich für Alleinunterstützte und Hauptunterstützte um einen Zuschlag von 58,60 Euro und für Mitunterstützte um 47,80 Euro monatlich, wenn es sich um erwerbsunfähige Personen oder solche Personen handelt, die auf Grund ihres Lebensalters bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen Anspruch auf Gewährung einer Altenpension hätten."

„§ 4. Das Taschengeld im Sinne der § 11 Abs. 2, § 25 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen. Die Höhe des Taschengeldes, welches den in Anstalten oder Heimen sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden zu gewähren ist, wird mit 68,30 Euro monatlich festgesetzt."

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Änderungen der § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 sowie des § 4 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 79/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."