# Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung

Gesetz vom 25. Oktober 2007, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2006, wird wie folgt geändert:

„(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin oder des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist."

„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstituts hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen."

5. Nach § 41 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigte Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(3b) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstituts ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist."

6. Nach § 47 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind."

7. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„§ 48a

Einmalzahlung für das Jahr 2007

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 380 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 60 Euro, bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 920 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 45 Euro und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25 Euro. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezugs und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 33. Von der Einmalzahlung ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten.

(3) Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen."

„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 treten in Kraft:

(7) § 41 Abs. 3 und § 41 Abs. 3a und 3b, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008, treten mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung der Landesregierung folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt § 41 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung."