# Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994, Änderung

Gesetz vom 22. November 2007, mit dem das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:

§ 16 lautet:

„§ 16

Feuerwehrjugend

Zur Sicherung des Nachwuchses der Feuerwehr können junge Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in die Orts- (Stadt-)feuerwehr unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 aufgenommen werden. Der Landesfeuerwehrkommandant hat unter Bedachtnahme auf die gesundheitliche Eignung der jungen Menschen das Mindestalter für die Aufnahme festzulegen. Die Mitglieder der Feuerwehrjugend sind durch geeignete Ausbildungsveranstaltungen und Schulungen auf den aktiven Dienst vorzubereiten und unterstehen dem Orts- (Stadt-)feuerwehrkommandanten."