# Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002, Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. Feber 2008, mit der die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 geändert wird

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:

Die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Bgld. BO 2002, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:

„(3) An den für Transporte von Schülerinnen oder Schülern verwendeten Personenkraftwagen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2006, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Transporten von Schülerinnen oder Schülern sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Transporten von Schülerinnen oder Schülern müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

(4) Der Lenker eines Transports von Schülerinnen oder Schülern hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schülerinnen oder Schüler ein- oder aussteigen."

3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Tiere, die den Fahrbetrieb stören, das Fahrzeug verschmutzen oder nicht ordnungsgemäß verwahrt sind, können von der Beförderung ausgeschlossen werden."

„(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 5, 6, 7, 11 und 12 sinngemäß."

9. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kennzeichnung als Gästewagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet."

„(2) § 7 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2008 gilt nicht für vor dem 1. Juli 2008 zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge."

12. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 2, §§ 5, 7, 9, 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, §§ 24 und 25 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2008 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05. 08. 1998 S. 18, und 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2007/561/A)."