# „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal"

34. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. März 2008 über die Erklärung des Naturschutzgebietes Auwiesen-Zickenbachtal zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal")

Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:

Schutzgebietsgrenzen

§ 1. (1) Das Naturschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal (Verordnung vom 28. April 1993, LGBl. Nr. 45/1993) wird zum „Europaschutzgebiet Auwiesen-Zickenbachtal" erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die in der Anlage ausgewiesenen Grundstücke in den Katastralgemeinden Eisenhüttl, Rohr und Heugraben.

(3) Die Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Schutzzweck

§ 2. Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.

Schutzgegenstand

§ 3. Den Schutzgegenstand bilden nachfolgend angeführte Vogelarten:

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

Schlagschwirl (Locustella fluviatilis)

Nutzung

§ 4. Die bisher übliche und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sind weiterhin zulässig.

Umsetzungshinweise

§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 04. 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich der Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 368, umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.