# Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Änderung

Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 geändert wird

StF: LGBl. Nr. 35/2008

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert:

„(1) Sofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind

(2) Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Abs. 1 ist verboten. Für jene Tierarten des Abs. 1, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Richtlinien Folgendes festlegen:

(4) Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 lit. c, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist."

„(4) Die Neufassung des § 16 Abs. 1 bis 4, die Änderung des § 3 lit. b, c und d, des § 11 Abs. 3 lit. b, des § 15a Abs. 3, des § 22e Abs. 5, des § 31 Abs. 4, des § 50 Abs. 5, der §§ 52 und 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, des § 60 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 lit. a und b, des § 78 Abs. 3 und des § 82 Z 1 und 2 sowie die Anfügung des § 82 Z 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2008 treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft."