# Bgld. Jagdgesetz 2004, Änderung

Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird

StF: LGBl. Nr. 37/2008

Der Landtag hat beschlossen:

Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird wie folgt geändert:

„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über

(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maßnahmen nach § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen

(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.

(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln."

„(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Festsetzung des Schadenersatzes bei dem nach der örtlichen Lage des behaupteten Schadensereignisses zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird."

„(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband jährlich zum Fälligkeitstermin vorzuschreiben (§ 130 Abs. 3)."

28. Dem § 193 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 119 Abs. 5 in der Fassung der Novelle 37/2008 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden."