# Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und Beurteilungskommission, Änderung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 2008, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2008, wird verordnet:

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission, LGBl. Nr. 14/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 2 werden der Ausdruck „13 Euro" durch den Ausdruck „18 Euro", der Ausdruck „19 Euro" durch den Ausdruck „26 Euro", der Ausdruck „39 Euro" durch den Ausdruck „53 Euro" und der Ausdruck „51 Euro" durch den Ausdruck „69 Euro" ersetzt.